Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Aero VIM GmbH für Lieferungen und Leistungen an gewerbliche Kunden.

Allgemeine Verkaufsbedingungen (Stand: 01.05.2025)

1. Geltungsbereich und Anwendung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) bilden einen wesentlichen Vertragsbestandteil für Lieferungen und Leistungen, insbesondere für alle Verkäufe und Lieferungen von Flugzeugersatzteilen und -material, der Aero VIM GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) an gewerbliche Kunden, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Käufer“). Individualvereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

1.2 Abweichende Bedingungen des Käufers gelten nicht, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Ergänzungen oder Änderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur in Schriftform verzichtet werden.

1.3 Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Parteien, es sei denn, sie werden vom Verkäufer ausdrücklich widerrufen oder durch eine neue Fassung der AGB ersetzt, die unter https://www.aero-vim.com/terms-and-conditions veröffentlicht worden ist.

2. Auftragsbestätigung und Vertragsabschluss

2.1 Angebote des Verkäufers sind unverbindlich und stellen kein Angebot im Rechtssinne dar, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich etwas anderes angegeben.

2.2 Aufträge, z.B. Bestellungen, des Käufers stellen Angebote im Rechtssinne dar und können vom Verkäufer innerhalb von 14 Tagen angenommen werden.

2.3 Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande. Auch Rechnungen, einschließlich Proforma-Rechnungen, gelten als schriftliche Auftragsbestätigung.

2.4 Beschreibungen der Waren, Prospekte, Kostenvoranschläge und Online-Informationen sind nicht rechtsverbindlich, es sei denn, sie werden vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt.

2.5 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, technisch weiterentwickelte Waren zu liefern, sofern solche Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

2.6 Der Verkäufer übernimmt keine Garantie für die Kompatibilität der Waren mit bestimmten Flugzeugmodellen. Der Käufer ist und bleibt allein verantwortlich für die Verwendung der Waren, einschließlich des Einbaus der Waren in ein Flugzeug und die Lufttüchtigkeit dieses Flugzeugs (auch durch Einholung von Bestätigungen, Genehmigungen und/oder Unterlagen, die im Hinblick auf die Lufttüchtigkeit des Flugzeugs erforderlich sind).

3. Stornierung und Rückgabe

3.1 Unbeschadet der gesetzlichen Rücktrittsrechte steht es den Parteien frei, einvernehmlich eine vollständige oder teilweise Stornierung der Bestellung gegen Zahlung einer zwischen dem Verkäufer und dem Käufer individuell zu vereinbarenden Stornogebühr zu vereinbaren. Der Verkäufer ist jedoch nicht verpflichtet, einer Stornierung zuzustimmen. Versandkosten sind nicht erstattungsfähig. Der Käufer ist verantwortlich für die vorausbezahlte Fracht und alle Zölle, Steuern und Gebühren, sofern anwendbar.

3.2 Rücksendungen sind nur vorbehaltlich der vorstehenden Ziffer 3.1, mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers und mit einer RMA-Nummer (Return Material Authorization) zulässig. Die Waren müssen im Originalzustand, in der Originalverpackung und mit der vollständigen Dokumentation und den (Lufttüchtigkeits-)Zertifikaten (z.B. EASA Form 1 oder FAA 8130-3) im Original zurückgegeben werden.

3.3 Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Rücksendungen ohne RMA zu akzeptieren. Die Auslieferung einer Rücksendung an den Verkäufer bedeutet nicht, dass die Rücksendung als berechtigt akzeptiert wird.

4. Lieferung und Gefahrübergang

4.1 Die Lieferung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.2 Die Lieferung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Belieferung des Verkäufers durch seine Lieferanten voraus.

4.3 Die Lieferungen erfolgen FCA (Incoterms 2020) im Betrieb des Verkäufers, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

4.4 Wenn der Käufer die Ware beim Verkäufer abholen muss, hat er die Ware innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Abholbereitschaft abzuholen.

4.5 Wenn der Käufer den Versand der Waren verlangt, geht das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Waren mit dem Versand auf den Käufer über. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers abgeschlossen. Daraus entstehende Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers.

4.6 Angegebene Liefer- oder Abladezeiten sind unverbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Wenn kein fester Liefertermin zwischen den Parteien vereinbart wurde, liefert der Verkäufer die Waren innerhalb eines angemessenen Zeitraums.

4.7 Die Lieferung gilt als rechtzeitig, wenn die Waren vor Ablauf einer vereinbarten Lieferfrist versandt werden oder wenn der Käufer vor Ablauf dieser Frist über die Verfügbarkeit der Waren zur Abholung informiert wird.

4.8 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, und der Käufer ist verpflichtet, Teillieferungen anzunehmen und zu bezahlen, es sei denn, Teillieferungen sind für den Käufer unzumutbar. Das Recht auf Teillieferungen berührt nicht die Rechte des Käufers im Falle einer verspäteten Lieferung oder von Mängeln an den gelieferten Waren.

4.9 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Weitergehender Schadenersatz bleibt vorbehalten. In diesem Fall geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware spätestens zum Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.

4.10 Im Falle des Annahmeverzugs ist der Verkäufer berechtigt, die vom Käufer nicht abgenommene Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern. Unbeschadet des Anspruchs des Verkäufers auf Ersatz tatsächlich entstandener Lagerkosten, die höher sind, ist der Verkäufer berechtigt, für die Lagerung nicht abgenommener Ware eine Pauschale in Höhe von 0,25% des Kaufpreises pro Woche (oder anteilig) zu berechnen. Der Verkäufer ist auch berechtigt, die Ware durch einen Spediteur einlagern zu lassen und dem Käufer die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Dem Käufer steht das Recht zu, nachzuweisen, dass dem Verkäufer überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist.

5. Höhere Gewalt

Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn diese Nichterfüllung auf den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt zurückzuführen ist, das sich der Kontrolle der betroffenen Partei entzieht. Dazu gehören unter anderem Naturkatastrophen, Kriege, Terroranschläge, Pandemien, allgemeine Versorgungsengpässe und -unterbrechungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, die nachträgliche Einstellung von Export- oder Importmöglichkeiten oder Gesetzesänderungen. Die betroffene Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses zu informieren und die Auswirkungen auf die Vertragserfüllung zu beschreiben. Die Lieferfristen werden um einen angemessenen Zeitraum verlängert. Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als vier Wochen an, ist jede Partei berechtigt, durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass die andere Partei Anspruch auf eine Entschädigung hat.

6. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

6.1 Der Käufer muss die Ware sofort nach Erhalt untersuchen und sichtbare Mängel oder Fehlmengen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, schriftlich melden. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung, gemeldet werden.

6.2 Erfolgt keine rechtzeitige Meldung, gelten die Waren als angenommen und frei von Mängeln.

7. Mängelgewährleistung

7.1 Die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte des Käufers verjähren nach Ablauf eines Jahres, es sei denn, die Parteien haben individuell eine kürzere Frist vereinbart.

7.2 Im Falle eines Mangels kann der Verkäufer nach seiner Wahl entweder den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache als Nacherfüllung liefern. Nach dem zweiten erfolglosen Versuch des Verkäufers, den Mangel zu beseitigen, kann der Käufer eine Preisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

7.3 Die Haftung für Mängel ist ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel lag bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer vor. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die nach dem Gefahrübergang durch unsachgemäße Lagerung, Behandlung, Einbau, Veränderung, natürliche Abnutzung oder äußere Einflüsse entstanden sind. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Verkäufer ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, oder wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

7.4 Ist im Einzelfall mit dem Käufer die Lieferung gebrauchter Waren vereinbart, so erfolgt dies unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung (No Warranty, As-Is), vorbehaltlich der Vorbehalte für die Haftungsbeschränkung in der nachfolgenden Klausel, oder wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, oder wenn der Verkäufer ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.

8. Haftung

Die Haftung des Verkäufers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist und auf deren Erfüllung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle einer einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die Haftungsbeschränkung des vorstehenden Absatzes gilt für Pflichtverletzungen von Personen, für deren Verschulden der Verkäufer nach dem anwendbaren Recht einzustehen hat, einschließlich der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, zugunsten dieser Personen.

Die in den beiden vorangegangenen Absätzen genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Preise und Zahlungsbedingungen

9.1 Die Preise sind Nettopreise. Alle Steuern (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Mehrwertsteuer), Abgaben (einschließlich Zölle), Gebühren oder andere öffentliche Abgaben, die auf die in Rechnung gestellten Preise aufgeschlagen werden, gehen zu Lasten des Käufers oder werden dem Verkäufer vom Käufer erstattet.

9.2 Die Preise beinhalten die Standardverpackung, sofern nicht anders angegeben. Bei Bestellungen unter 150,00 USD wird die Verpackung zum Selbstkostenpreis berechnet.

9.3 Die Preise verstehen sich in USD, sofern nicht anders vereinbart.

9.4 Alle Zahlungen sind in USD, oder der anderweitig vereinbarten Währung auf das in der jeweiligen Rechnung angegebene Bankkonto des Verkäufers zu leisten.

9.5 Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung des Verkäufers fällig. Auf verspätete Zahlungen werden Zinsen gemäß §§ 286, 288 BGB erhoben.

9.6 Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich der vorherigen vollständigen Zahlung des Kaufpreises (Vorauszahlung), sofern nicht anders vereinbart. Eine verspätete Zahlung des Kaufpreises verlängert eine eventuelle Lieferfrist. Die Vorauszahlung dient dazu, den Zahlungsanspruch des Verkäufers zu sichern.

9.7 Der Käufer ist nicht zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts berechtigt, es sei denn, die Gegenforderung des Käufers bzw. das Zurückbehaltungsrecht ist rechtskräftig anerkannt oder unbestritten.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die dem Verkäufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer derzeit oder künftig zustehen (im Folgenden: „Vorbehaltsware“). Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers — insbesondere bei Zahlungsverzug mit einer Forderung — ist der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Nimmt der Verkäufer die Vorbehaltsware zurück, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die für die Rücksendung anfallenden Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers. Pfändet der Verkäufer die Vorbehaltsware, so gilt dies ebenfalls als Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist berechtigt, sich aus der vom Verkäufer zurückgenommenen Vorbehaltsware zu befriedigen. Der Erlös aus dieser Verwertung wird mit den Beträgen verrechnet, die der Käufer dem Verkäufer schuldet, nachdem der Verkäufer einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.

10.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Wiederbeschaffungswert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

10.3 Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

10.4 Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern, tritt jedoch die daraus resultierenden Forderungen gegen Dritte hiermit im Voraus an den Verkäufer ab.

10.5 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gelten für die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt entsprechend.

10.6 Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt jedoch dem Verkäufer.

11. Vertraulichkeit, geistiges Eigentum und Datenschutz

11.1 Verkäufer und Käufer sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung austauschen, streng vertraulich zu behandeln. Zu den vertraulichen Informationen gehören unter anderem Geschäftsgeheimnisse, Preislisten, Finanzdaten, Kundenlisten, Geschäftsstrategien und technische Daten. Vertrauliche Informationen sind ausschließlich für die Zwecke der Geschäftsbeziehung zu verwenden und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dies ist zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich. Diese Verpflichtung gilt nicht für öffentlich zugängliche Informationen, Informationen, die rechtmäßig von Dritten erhalten wurden, oder unabhängig entwickelte Informationen.

11.2 Darüber hinaus beachten die Parteien alle geltenden Regeln und Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und das geltende Datenschutzrecht.

12. REACH-Verordnung

Wenn die REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) anwendbar ist und der Käufer den Verkäufer über eine neue Verwendung gemäß Art. 37.2 mitteilt, um den Geltungsbereich der Registrierung für diese Waren, ihre chemischen Bestandteile und/oder ihre Zusammensetzung sowie für alle Gemische oder Stoffe (Art. 3 Nr. 1 und Art. 3 Nr. 2) zu erweitern, so ist der Käufer für die Bereitstellung aller für die Aktualisierung der Registrierung erforderlichen Informationen und Daten verantwortlich und trägt alle damit verbundenen zusätzlichen Kosten.

13. Betrugsklausel

Der Verkäufer ist berechtigt, einen Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Käufer falsche oder irreführende Angaben macht oder falsche Dokumente vorlegt, insbesondere in Bezug auf Endbenutzerzertifikate (EUC) und Ausfuhrgenehmigungen. Der Käufer haftet für alle nachweisbaren Schäden und Kosten, die dem Verkäufer durch die Täuschung entstehen, einschließlich Verwaltungs- und Anwaltskosten. Darüber hinaus behält sich der Verkäufer das Recht vor, die zuständigen Behörden zu informieren und den Käufer von zukünftigen Geschäftsbeziehungen auszuschließen.

14. Compliance

Keine Bestimmung dieser AGB verpflichtet eine der Parteien, gegen ein Gesetz, eine behördliche Anordnung, eine Verordnung oder eine von einer Behörde erteilte Genehmigung oder Erlaubnis zu verstoßen.

15. Einhaltung von Export- und Sanktionsgesetzen

15.1 Der Käufer verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass alle Maßnahmen, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergriffen werden, in vollem Umfang mit allen anwendbaren Gesetzen und Vorschriften über den Export, den Import und die Beschränkung von Waren übereinstimmen, einschließlich aller Sanktionen, Embargos und Handelskontrollgesetze. Dazu gehören unter anderem die Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika (z.B. die Export Administration Regulations (EAR), die International Traffic in Arms Regulations (ITAR) und andere einschlägige Rechtsinstrumente) sowie alle anderen für die Transaktion relevanten Rechtsordnungen (im Folgenden zusammenfassend als „Anwendbare Handelskontrollgesetze“ bezeichnet). Der Käufer versichert ferner, dass weder er noch eines seiner verbundenen Unternehmen auf einer Liste der sanktionierten Parteien aufgeführt ist oder unter der Kontrolle eines sanktionierten Unternehmens steht. Sollte der Käufer oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen zu irgendeinem Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit Sanktionen oder der Kontrolle durch eine sanktionierte Partei unterliegen, muss er dies dem Verkäufer unverzüglich mitteilen. Auf Anfrage informiert der Käufer den Verkäufer über den endgültigen Endverbraucher (einschließlich der Ausstellung und/oder Bereitstellung von Endverbraucher-Zertifikaten — EUC), die Verwendung der Waren und die anderen an der Weitergabe der Waren an den Endverbraucher beteiligten Parteien.

15.2 Der Käufer erkennt an, dass die Fähigkeit des Verkäufers, den Vertrag zu erfüllen, davon abhängt, dass er alle erforderlichen Exportlizenzen erhält und die in den Anwendbaren Handelskontrollgesetzen festgelegten Bedingungen einhält. Auf Anfrage stellt der Käufer alle erforderlichen Unterlagen, einschließlich Zertifikate und Erklärungen, sowie Informationen zur Verfügung, um die Einhaltung dieser Gesetze zu unterstützen und nachzuweisen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Lieferung von Waren zurückzuhalten, bis alle erforderlichen Unterlagen und Informationen vorliegen und die Einhaltung der Anwendbaren Handelskontrollgesetze in einer für den Verkäufer akzeptablen Weise sichergestellt und nachgewiesen ist.

15.3 Der Käufer darf die vom Verkäufer im Rahmen eines Vertrags gelieferten Produkte oder Technologien weder direkt noch indirekt in ein Land oder eine Einrichtung verkaufen, übertragen, exportieren oder reexportieren (im Folgenden „Weiterverkauf“), wenn und soweit ein solcher Weiterverkauf gegen Handelsbeschränkungen verstoßen würde, die durch die geltenden Vorschriften der Europäischen Union oder anderer relevanter Behörden auferlegt werden.

15.4 Der Käufer verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Dritte an einem Weiterverkauf zu hindern, wenn und soweit ein solcher Weiterverkauf gegen Handelsbeschränkungen verstoßen würde, die durch die geltenden Vorschriften der Europäischen Union oder anderer relevanter Behörden auferlegt werden.

15.5 Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich über alle Informationen oder Umstände zu informieren, die auf einen Verstoß gegen eine der Verpflichtungen aus dieser Klausel hindeuten könnten.

15.6 Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Klausel behält sich der Verkäufer das Recht vor, den betreffenden Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Käufer mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der Verkäufer haftet nicht für die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag, die sich aus der Einhaltung der Anwendbaren Handelskontrollgesetze ergibt. Der Verkäufer kann vom Käufer geleistete Vorauszahlungen mit eigenen Ansprüchen, insbesondere Schadensersatzansprüchen, verrechnen und sie im Übrigen einbehalten, bis der Verkäufer nachgewiesen hat, dass die Rückerstattung der Vorauszahlung nicht gegen die Anwendbaren Handelskontrollgesetze verstößt.

16. Geltendes Recht und Gerichtsstand

16.1 Für diese AGB und die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

16.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis des Verkäufers und des Käufers ist Mainz, Deutschland. Im Falle von Ansprüchen gegen den Verkäufer ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.

16.3 Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, keine Immunität vor Klagen, Vollstreckungen, vor- oder nachgerichtlichen Pfändungen oder anderen gerichtlichen Verfahren in irgendeiner Gerichtsbarkeit zu beanspruchen.

17. Sprache

Bei Unstimmigkeiten zwischen der englischen und der deutschen Version dieser AGB ist die englische Version maßgebend. Begriffe in der englischen Fassung, denen eine deutsche Übersetzung hinzugefügt wurde, sind jedoch so auszulegen, dass sie die Bedeutung des deutschen Begriffs haben.


Maßgeblich ist bei Abweichungen die englische Fassung (Ziffer 17). Sie finden sie unter Terms & Conditions.